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Sittenwidrigkeit der Vertragskündigung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/362Zak 2016, 195 Heft 10 v. 7.6.2016

ABGB: § 879 Abs 1

Auch eine einseitige rechtserhebliche Handlung wie die Ausübung eines Kündigungsrechts kann gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Sittenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in grober Weise verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und geförderten Interessen besteht.

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