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Definition des Wohnrechts in der Grundbuchurkunde

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/358Zak 2016, 194 Heft 10 v. 7.6.2016

ABGB: § 521

GBG: § 12 Abs 1

Eine Grundbuchurkunde, in der das einzuverleibende Recht ohne nähere Umschreibung als "Wohnungsrecht", "Wohnrecht" oder "Wohnrecht gem § 521 ABGB" bezeichnet wird, entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 12 Abs 1 GBG, weil unklar bleibt, ob es sich um ein Wohnungsfruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt.

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