ABGB: § 231
Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungszweigs hat nicht nur beim Studium grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des Kindes, sondern auch bei anderen Berufsausbildungen (hier: Fachschule).
ABGB: § 231
Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungszweigs hat nicht nur beim Studium grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des Kindes, sondern auch bei anderen Berufsausbildungen (hier: Fachschule).