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Exekution zur Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte - Inhalt des Exekutionstitels

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/329Zak 2015, 179 Heft 9 v. 21.5.2015

EO: § 350

Für die Exekution nach § 350 EO ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Verpflichtung, in die Vornahme der bücherlichen Eintragung einzuwilligen, im Titel ausdrücklich ausgesprochen ist. Eine gleichwertige Leistungspflicht genügt. Der Rechtsgrund muss im Titel nicht genannt werden.

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