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Berücksichtigung einer Gegenforderung mit Ergänzungsurteil

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/327Zak 2015, 179 Heft 9 v. 21.5.2015

ZPO: § 423

Geo: § 545 Abs 3

Dass im Urteil die Hauptforderung (teilweise) zugesprochen, die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung jedoch versehentlich übergangen wurde, kann mit einem Ergänzungsurteil iSd § 423 ZPO korrigiert werden. Wenn die Gegenforderung (teilweise) besteht, muss der Spruch des Ergänzungsurteils gem § 545 Abs 3 Geo notwendig dreigliedrig ausfallen, dh die eingeklagte Forderung, die Gegenforderung und das Ergebnis der Zahlungspflicht festhalten. Dennoch stellt es lediglich eine Ergänzung des ursprünglichen Urteils dar.

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