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Inhaltskontrolle von Ausschreibungsunterlagen

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/310Zak 2015, 174 Heft 9 v. 21.5.2015

ABGB: §§ 879, 1168a

Auch individuelle Vertragstexte unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie von einer Partei einseitig vorformuliert worden sind (hier: im Zuge der Ausschreibung eines Auftrags).

Eine Werkvertragsklausel, nach welcher der Werkunternehmer die vom Auftraggeber beigestellten Materialien sorgfältig zu prüfen hat und für unbeanstandete Materialien voll haftet, ist weder gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit noch gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam.

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