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Brandstätter, Verjährung beim Werklohn - ein besonderes Risiko für den Werkunternehmer? RdW 2015, 215.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/290Zak 2015, 160 Heft 8 v. 5.5.2015

Die Autorin weist darauf hin, dass der Werkunternehmer den Werklohn mangels Fälligkeit nicht einfordern kann, solange vorhandene Mängel des übergebenen Werks nicht behoben sind. Andererseits beginne die Verjährung des Werklohns bereits mit der ersten objektiven Möglichkeit zur Mängelbehebung zu laufen. Ein Werkunternehmer, der die Verbesserung dauerhaft verweigert, setze sich dem Risiko aus, sowohl das eingesetzte Material als auch das Entgelt zu verlieren.

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