Die Autorin weist darauf hin, dass der Werkunternehmer den Werklohn mangels Fälligkeit nicht einfordern kann, solange vorhandene Mängel des übergebenen Werks nicht behoben sind. Andererseits beginne die Verjährung des Werklohns bereits mit der ersten objektiven Möglichkeit zur Mängelbehebung zu laufen. Ein Werkunternehmer, der die Verbesserung dauerhaft verweigert, setze sich dem Risiko aus, sowohl das eingesetzte Material als auch das Entgelt zu verlieren.