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Keine Bauwerkhaftung für Glatteisunfall

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/277Zak 2015, 157 Heft 8 v. 5.5.2015

ABGB: § 1319

ZPO: § 182a

Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB bezieht sich auf die typischen Gefahren eines (Bau-)Werks aus dessen Höhe oder Tiefe sowie Statik oder Dynamik. Nicht aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann eine Haftung des Bauführers als temporärer Gebäudeinhaber für einen Glatteisunfall, der sich im Eingangsbereich des bereits teilweise fertiggestellten Bauwerks ereignet.

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