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Beweislast für Nichtwahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeugs trifft den Wartepflichtigen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/240Zak 2015, 137 Heft 7 v. 15.4.2015

ABGB: §§ 1304, 1311

StVO: § 19

Die Beweislast dafür, dass das bevorrangte Fahrzeug im Zeitpunkt des Einbiegens noch nicht wahrnehmbar war und deshalb keine vorwerfbare Vorrangverletzung vorliegt, trifft den Wartepflichtigen. Eine Negativfeststellung geht daher zu seinen Lasten.

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