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Keine Ersitzung von Rechten am öffentlichen Wassergut

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/232Zak 2015, 134 Heft 7 v. 15.4.2015

WRG 1959: § 4

ABGB: § 1472

Die Ersitzung von Rechten am öffentlichen Wassergut (hier: Bootshausservitut) ist seit 1. 11. 1934 nicht mehr möglich (§ 4 Abs 5 WRG 1934; jetzt § 4 Abs 6 WRG). Dieses Ersitzungsverbot schließt auch die Vollendung einer zum genannten Zeitpunkt bereits angelaufenen Ersitzung aus. Gegen diese Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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