vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bauwerkhaftung des Segelflugvereins als Besitzer des Hangars für fehlerhaftes Schiebetor

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/208Zak 2015, 118 Heft 6 v. 1.4.2015

ABGB: § 1319

ASVG: § 333

Für Schäden, die entstanden sind, weil das Schiebetor eines Segelflugzeughangars durch starken Wind ausgehebelt wurde (hier: Körperverletzung eines Fluggastes), haftet der Segelflugverein als Besitzer des Gebäudes gem § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung). Solche Tore müssen regelmäßig von einem Fachmann überprüft werden. Wenn aufgrund fehlender Kontrollen unerkannt blieb, dass das Schiebetor die Anforderungen der maßgeblichen ÖNORM an Aushebelungssicherheit nicht erfüllte, ist dem Verein eine objektive Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Der gem § 1319 ABGB ihm obliegende Entlastungsbeweis ist daher misslungen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte