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Keine Genehmigungspflicht wegen Fehlen eines Gläubigerausschusses

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/186Zak 2015, 103 Heft 6 v. 1.4.2015

Nach Auffassung des OGH (8 Ob 89/14t) hat das Fehlen eines Gläubigerausschusses, dem § 114 Abs 1 IO eine Äußerungsbefugnis zu allen „wichtigen Vorkehrungen“ zuerkennt, nicht zur Folge, dass der Insolvenzverwalter solche Geschäfte vom Insolvenzgericht genehmigen lassen müsste. Eine Prozessfinanzierungsvereinbarung, die der Insolvenzverwalter abschließen will, um einen Anfechtungsanspruch geltend machen zu können, zähle nicht zu den in § 117 ZPO aufgezählten gerichtlich genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften.

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