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Weitere Verlängerungsoption als ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrags

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/164Zak 2015, 96 Heft 5 v. 17.3.2015

MRG: § 2 Abs 1

An eine ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrags ist der Rechtsnachfolger des Vermieters gem § 2 Abs 1 MRG nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste. Was ungewöhnlich ist, richtet sich nach der Art des Mietobjekts und dem Inhalt des konkreten Mietvertrags.

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