Nach der Judikatur erstrecken sich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils insofern auch auf den einfachen Nebenintervenienten bzw auf eine Person, die sich trotz Streitverkündung nicht am Verfahren beteiligte, als in einem folgenden Regressprozess keine Einwendungen erhoben werden können, die mit notwendigen Elementen der Vorentscheidung im Widerspruch stehen (zB 6 Ob 62/13f = Zak 2013/740, 404). Der Autor bezweifelt, dass für diese Bindung eine taugliche rechtliche Grundlage existiert. Danach geht er ausführlich auf deren Ausgestaltung in der Judikatur ein. Seiner Ansicht nach handelt es sich um keine besondere Ausprägung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft, sondern um eine eigenständige, über die spruchbezogene Rechtskraft hinausgehende Interventionswirkung. Die Bindung beziehe sich nicht nur auf die wesentlichen Tatsachen, sondern auch auf ihre rechtliche Würdigung. Eine zwingende Schranke bilde das rechtliche Gehör. Nur soweit der Regresspflichtige im Vorprozess volles Gehör hatte oder gehabt hätte, könne die Bindung greifen. Die Missachtung der Interventionswirkung sollte seiner Auffassung nach abweichend von der Rsp nicht als Nichtigkeitsgrund, sondern als zu rügender Verfahrensmangel behandelt werden.