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Regress zwischen solidarisch haftenden Mitschädigern

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/138Zak 2015, 78 Heft 4 v. 3.3.2015

ABGB: §§ 896, 1302

In welchem Ausmaß ein solidarisch haftender Mitschädiger, der den gesamten Schaden ersetzt hat, bei den anderen Mitschädigern gem § 896 ABGB Regress nehmen kann, richtet sich nach dem Verhältnis der Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Verschuldensanteile.

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