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Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftanlage

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/136Zak 2015, 77 Heft 4 v. 3.3.2015

WEG: § 32 Abs 5

Wenn der Wohnungseigentümer eines Erdgeschoßobjekts (hier: Geschäftslokal) die Liftanlage objektiv lediglich zur Erreichung seines Kellerabteils und selten frequentierter Gemeinschaftsräume nutzen kann, erscheint eine Verminderung seines Anteils an den Liftaufwendungen um 80 % angemessen.

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