JN: § 19 Z 2, § 22 Abs 2
Der Umstand, dass ein am Gericht tätiger Richter im Verfahren als Zeuge vernommen wird, reicht jedenfalls bei
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JN: § 19 Z 2, § 22 Abs 2
Der Umstand, dass ein am Gericht tätiger Richter im Verfahren als Zeuge vernommen wird, reicht jedenfalls bei
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