ZPO: § 84 Abs 1, §§ 235, 562 Abs 1
MRG: § 33 Abs 1
Die gerichtliche Aufkündigung, bei der es sich einerseits um eine materiell-rechtliche Willenserklärung und andererseits um einen prozessualen Antrag handelt, muss ua die Bezeichnung des Bestandobjekts enthalten. Eine fehlende, unrichtige oder ungenaue Bezeichnung kann vom Bestandgeber auch nach Erhebung von Einwendungen noch ergänzt bzw korrigiert werden, sofern aus der Perspektive des gekündigten Bestandnehmers keine Zweifel über das gemeinte Objekt bestehen konnten und die von § 235 ZPO gesetzten prozessrechtlichen Schranken nicht überschritten werden.