Gelbmann vertritt die Auffassung, dass Zinsen für Kontoüberziehungen nicht von der Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln gem § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen sind. Überziehungszinsen wie in dem im Beitragstitel angeführten Praxisbeispiel (11,75 % pa) seien im Vergleich zum Habenzinssatz (im konkreten Fall 0,05 % pa), zum gesetzlichen Zinssatz von 4 % pa sowie zu regulären Kreditzinsen, die lediglich die Hälfte bis ein Drittel betragen würden, als gröbliche Benachteiligung des Kunden im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren. Demgegenüber geht Koch davon aus, dass Konsumenten durch die im VKrG vorgesehenen vorvertraglichen und laufenden Informationspflichten des Kreditgebers über die Höhe der Überziehungszinsen ausreichend geschützt sind. Die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Zinsenvereinbarung nach § 864a ABGB (Geltungskontrolle) oder § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Wucher) würden idR nicht vorliegen. Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB könne nicht eingreifen, weil es sich bei den Zinsen um eine Hauptleistungspflicht des Überziehungskredits handle.