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Mietzinserhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel - verfrühtes Schreiben unwirksam

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/746Zak 2015, 435 Heft 22 v. 11.12.2015

MRG: § 16 Abs 9

ABGB: §§ 863, 914, 1380

Das Schreiben, in dem der Vermieter die Mietzinserhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel geltend macht, muss dem Mieter gem § 16 Abs 9 MRG nach Wirksamwerden der Indexerhöhung zugehen. Ein verfrühtes Schreiben löst keine Rechtswirkungen aus. Eine nach Wirksamwerden der Indexerhöhung zugehende Mahnung, den erhöhten Mietzins zu zahlen, saniert den Mangel nicht; darin ist auch kein neues Erhöhungsschreiben zu sehen.

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