MRG: § 16 Abs 9
ABGB: §§ 863, 914, 1380
Das Schreiben, in dem der Vermieter die Mietzinserhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel geltend macht, muss dem Mieter gem § 16 Abs 9 MRG nach Wirksamwerden der Indexerhöhung zugehen. Ein verfrühtes Schreiben löst keine Rechtswirkungen aus. Eine nach Wirksamwerden der Indexerhöhung zugehende Mahnung, den erhöhten Mietzins zu zahlen, saniert den Mangel nicht; darin ist auch kein neues Erhöhungsschreiben zu sehen.