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Vertretung lässt disziplinarrechtliche Haftung des Anwalts nicht entfallen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/738Zak 2015, 423 Heft 22 v. 11.12.2015

Gem § 20 RL-BA 1977 (siehe auch § 21 Abs 2 RL-BA 2015) muss im Fall eines persönlichen Streits mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung angesucht werden. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung hat ein Rechtsanwalt nach Ansicht des OGH (27 Os 4/15p) auch dann disziplinarrechtlich einzustehen, wenn er einen Kollegen mit seiner Vertretung in der Sache betraut hat.

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