WEG: § 20 Abs 5, § 32
ABGB: § 1438
Gegen Sondervorschreibungen, mit denen der Verwalter auf einen akuten Liquiditätsengpass aufgrund rechtskräftiger Exekutionstitel gegen die Eigentümergemeinschaft reagiert, kann ein Wohnungseigentümer keinesfalls mit Beitragsüberzahlungen aus der Vergangenheit aufrechnen. In einem solchen Fall ist wegen des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen von einem schlüssigen Aufrechnungsverzicht auszugehen.