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Parteistellung im Obsorgeverfahren aufgrund der Vorrangstellung bei der Obsorgeübertragung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/710Zak 2015, 414 Heft 21 v. 24.11.2015

ABGB: §§ 178, 181 Abs 2, § 204

AußStrG: § 2 Abs 1, § 58

Die Einschränkung, Entziehung bzw Übertragung der Obsorge können nur die in § 181 Abs 2 S 1 ABGB taxativ auf gezählten Personen beantragen (also auch Großeltern und Urgroßeltern). Andere Personen können die Entscheidung nur anregen.

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