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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2015/707Zak 2015, 412 Heft 21 v. 24.11.2015

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2015/2016 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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