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Auch Verwaltungsrecht hält das Zivilrecht aktuell - Bemerkungen zu 6 Ob 68/15s und 10 Ob 70/14p

ThemaUniv.-Prof. Dr. Raimund BollenbergerZak 2015/680Zak 2015, 390 Heft 20 v. 12.11.2015

"Zivilrecht aktuell" hat eine zweifache Bedeutung: Einerseits handelt es sich um den prägnanten Titel einer Zeitschrift, die in den letzten zehn Jahren einen festen Platz in der Fachwelt eroberte; andererseits wird zugleich ein Gegenstand bezeichnet, der nie an Aktualität verliert. Denn selbst bei unverändertem Normbestand muss das Privatrecht stets für neue Geschehnisse des Lebens und Geschäftsgestaltungen der Wirtschaft Lösungen finden. Zu dem unendlichen Fallmaterial, das die Gesellschaft hervorbringt, kommen laufend Gesetzesnovellen hinzu, und zwar nicht nur im Bereich des Privatrechts, sondern auch - das soll dieser Beitrag ein wenig beleuchten - im Verwaltungsrecht, häufig mit unionsrechtlichem Hintergrund. Zu den "Einbruchstellen" des öffentlichen Rechts in das Privatrecht gehören va § 879 ABGB, wonach Gesetzesverstöße zur Unwirksamkeit von Verträgen führen können, und Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht auslöst; in letzter Zeit war der OGH ua mit dem Schutzgesetzcharakter der Ad-hoc-Meldepflicht nach dem BörseG (9 Ob 26/14k) oder den Eigenmittelvorschriften in §§ 22 ff BWG (6 Ob 108/13w) befasst.

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