Der Autor berichtet von den Ergebnissen des 33. Seilbahnsymposiums, das sich insb mit der Widmung bzw Entwidmung von Skipisten, dem Pistenschluss und der Pistensperre sowie deren Folgen für die Pistensicherungspflichten befasste. Weiters bekräftigten die Teilnehmer dort die These, dass mobile Beschneiungsgeräte vom Pistenhalter lediglich mit einem Sichtnetz abgesichert werden müssen, wenn sie in einem übersichtlichen Bereich aufgestellt werden; eine Abpolsterung sei nicht erforderlich.