Zur Frage, ob eine Entgelterhöhung aufgrund einer in einem Telekommunikationsvertrag vorgesehenen Wertsicherungsklausel als Vertragsänderung iSd Art 20 Abs 2 Universaldienst-RL 2002/22/EG zu werten ist und dem Kunden daher das Sonderkündigungsrecht nach § 25 Abs 3 TKG zustehen muss, hat der OGH (8 Ob 72/13s = Zak 2014/487, 262) vor Kurzem ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Der Autor geht auf die Hintergründe ein. Seiner Auffassung nach ist die Vorlagefrage zu verneinen, weil die Wertsicherung keine Änderung, sondern die dauerhafte Wahrung der Äquivalenz von Leistung und Preis bezweckt.