HeimAufG: §§ 3, 4
Mangels genereller Norm, die den Einsatz verbietet, kann es sich bei einem psychiatrischen Intensivbett (Netzbett) um eine zulässige Freiheitsbeschränkung iSd § 4 HeimAufG handeln, sofern keine gelinderen Mittel in Frage kommen.
HeimAufG: §§ 3, 4
Mangels genereller Norm, die den Einsatz verbietet, kann es sich bei einem psychiatrischen Intensivbett (Netzbett) um eine zulässige Freiheitsbeschränkung iSd § 4 HeimAufG handeln, sofern keine gelinderen Mittel in Frage kommen.