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Entschädigung für ungerechtfertigte Haft - Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft des Freispruchs

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/662Zak 2015, 378 Heft 19 v. 29.10.2015

StEG: § 2 Abs 1 Z 2, § 8 Abs 1

Die dreijährige Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft (§ 2 Abs 1 Z 2 StEG) beginnt im Fall eines Freispruchs erst mit dessen Rechtskraft zu laufen.

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