GBG: § 53
WEG: § 13 Abs 3
Gem § 13 Abs 3 WEG darf ein Eigentümerpartner seinen Teil des Mindestanteils nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern. Die Zustimmung ist durch eine vom Partner beglaubigt unterfertigte Urkunde nachzuweisen.
GBG: § 53
WEG: § 13 Abs 3
Gem § 13 Abs 3 WEG darf ein Eigentümerpartner seinen Teil des Mindestanteils nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern. Die Zustimmung ist durch eine vom Partner beglaubigt unterfertigte Urkunde nachzuweisen.