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Löschung des Ausgedinges aus dem Grundbuch nach dem Tod des Berechtigten

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/650Zak 2015, 374 Heft 19 v. 29.10.2015

GBG: § 136 Abs 3

ABGB: §§ 521, 529, 530

Sämtliche Ansprüche aus dem Ausgedinge können als einheitliche Reallast verbüchert werden. Es ist aber ebenso zulässig, das im Rahmen des Ausgedinges zustehende Wohnrecht neben der Reallast gesondert als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.

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