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Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch wechselseitige Schreiben

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/642Zak 2015, 363 Heft 19 v. 29.10.2015

Gem § 583 Abs 1 ZPO kann der Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in Form von zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails uÄ erfolgen. In der Rs 18 OCg 1/15v hat der OGH vor Kurzem klargestellt, dass im Fall des Abschlusses durch wechselseitige Schreiben kein Erfordernis der Unterschriftlichkeit besteht. Es müsse nur die Zuordenbarkeit des jeweiligen Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.

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