EO: § 352c
Wenn sich die Miteigentümer im Exekutionsverfahren über die Zivilteilung ihrer Liegenschaft nicht über die Aufteilung des Meistbots einigen können, ist darüber gem § 352c EO mit Urteil zu entscheiden. Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen.