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Zivilteilung einer Liegenschaft - Berücksichtigung einer einseitigen Belastung im Verteilungsverfahren

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/602Zak 2015, 339 Heft 17 v. 22.9.2015

EO: § 352c

Wenn sich die Miteigentümer im Exekutionsverfahren über die Zivilteilung ihrer Liegenschaft nicht über die Aufteilung des Meistbots einigen können, ist darüber gem § 352c EO mit Urteil zu entscheiden. Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen.

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