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Kollision auf einer unübersichtlichen Kreuzung mangels Blicks in den Verkehrsspiegel

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/567Zak 2015, 316 Heft 16 v. 8.9.2015

ABGB: §§ 1304, 1311

StVO: § 19

Wenn es auf einer unübersichtlichen Kreuzung zur Kollision kommt, weil beide beteiligten Fahrzeuglenker nicht in den vorhandenen Verkehrsspiegel geblickt haben, ist grundsätzlich dem Lenker des benachrangten Fahrzeugs das Alleinverschulden am Unfall zuzuweisen. Ob der Lenker des bevorrangten Fahrzeugs überhaupt zu einem Blick in den Spiegel verpflichtet gewesen wäre, bleibt offen. Jedenfalls würde sein Mitverschulden nicht ins Gewicht fallen, weil er auch bei Wahrnehmung des sich relativ langsam der Kreuzung nähernden Unfallgegners (ca 20 bis 25 km/h) grundsätzlich davon ausgehen hätte können, dass dieser seinen Vorrang achtet.

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