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Verjährung - Verzicht auf die Einrede der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/564Zak 2015, 315 Heft 16 v. 8.9.2015

ABGB: §§ 1497, 1502

Bei der Beurteilung, ob eine lange vor Verjährung eingebrachte Klage ihre verjährungsunterbrechende Wirkung verloren hat, weil das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde, ist nur auf jene Untätigkeit abzustellen, die in die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist fällt.

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