AußStrG: §§ 35, 79
ZPO: § 359
Die Parteien eines Außerstreitverfahrens (hier: Unterhaltsverfahren) sind verpflichtet, an der Aufnahme von Sachverständigenbeweisen mitzuwirken. Diese Verpflichtung kann mit angemessenen Zwangsmitteln iSd § 79 AußStrG durchgesetzt werden. Allerdings dürfen solche Zwangsmittel nur als ultima ratio nach sorgfältiger Prüfung möglicher Alternativen eingesetzt werden.