AußStrG: §§ 16, 31, 106a, 108
Im Außerstreitverfahren liegt die Beweisaufnahme bzw deren Umfang im Ermessen des Gerichts. Der Richter kann über die Beweisanträge der Parteien hinausgehen oder auf beantragte Beweismittel verzichten, wenn er eine ausreichend verlässliche Klärung auf andere Weise für erreichbar hält.