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Kontaktrechtsverfahren - Stellungnahme der Familiengerichtshilfe anstelle eines Sachverständigengutachtens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/555Zak 2015, 313 Heft 16 v. 8.9.2015

AußStrG: §§ 16, 31, 106a, 108

Im Außerstreitverfahren liegt die Beweisaufnahme bzw deren Umfang im Ermessen des Gerichts. Der Richter kann über die Beweisanträge der Parteien hinausgehen oder auf beantragte Beweismittel verzichten, wenn er eine ausreichend verlässliche Klärung auf andere Weise für erreichbar hält.

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