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Anwendung fremden Erbrechts in Österreich nach der EuErbVO: Wegfall der Einantwortung und Vonselbsterwerb

ThemaMag. Christian Bonimaier, MBLZak 2015/553Zak 2015, 308 Heft 16 v. 8.9.2015

Nach § 797 ABGB darf niemand die Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Von Amts wegen ist ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen (§ 143 Abs 1 AußStrG), das den Übergang des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss verfügt. Mit der Einantwortung erwirbt der Erbe die endgültige Herrschaft über den Nachlass. Ein Verlassenschaftsverfahren mit Abgabe der Erbantrittserklärung ist zwingend notwendig, um die Einantwortung des Nachlasses zu ermöglichen.

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