Ob der ehemalige Verfahrenshilfeanwalt den Antrag stellen kann, dass der von ihm vertretenen Partei gem § 71 ZPO die Nachzahlung seiner tarifmäßigen Kosten auferlegt wird, wird von den Gerichten uneinheitlich beurteilt. In 2 R 206/15g ist das LG Feldkirch von seiner bisherigen Rsp abgegangen und hat die Antrags- und Rechtsmittellegitimation des Verfahrenshelfers bejaht (so etwa auch LG Leoben 2 R 309/07a = Zak 2007/750, 438). Außerdem vertrat es die Auffassung, dass die Erben nur dann für die Nachzahlung haften, wenn schon zu Lebzeiten der Partei ein entsprechender Leistungsbefehl erwirkt worden ist. Ein Nachzahlungsbeschluss erst gegen die Erben sei nicht möglich.