Das Scheitern des vermittelten Hauskaufs aufgrund der sich als unmöglich erweisenden Fremdfinanzierung lässt den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers nach Auffassung des OGH (8 Ob 65/15i) nicht nur dann entfallen, wenn der Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit geschlossen worden ist, sondern auch dann, wenn Makler und Kunde bei Abgabe des Kaufanbots übereinstimmend von einer gesicherten Finanzierung ausgegangen sind.