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Keine Regelung von Hausserviceleistungen durch Mehrheitsbeschluss

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/538Zak 2015, 298 Heft 15 v. 27.8.2015

WEG: §§ 24, 28, 29

Nur Verwaltungsmaßnahmen können Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft sein.

Der Auftrag an den Verwalter, Dienstleistungen für die Hausbewohner (wie die Entgegennahme von Waren, die Vornahme von Opern-, Theater- und Kinoreservierungen sowie Babysitterleistungen) anzubieten bzw zu organisieren und über die Liegenschaftsaufwendungen abzurechnen, betrifft keine Verwaltungsmaßnahme, die mit Mehrheitsbeschluss geregelt werden könnte.

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