In 10 Rs 40/15y hat das OLG Wien die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem sozialgerichtlichen Verfahren erster Instanz (hier: betreffend eine Berufsunfähigkeitspension) mit der Begründung abgelehnt, dass hier dem Kläger weder Kosten entstehen können noch eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Dass für den Kläger ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt worden ist, dem ua die Vertretung vor Gerichten obliegt, könne keine andere Beurteilung rechtfertigen. Diesem stehe für dieses Verfahren auch kein besonderer Entgeltanspruch nach § 276 Abs 2 ABGB zu.