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Zustellung der Ladung zur Parteienvernehmung an den Prozessbevollmächtigten

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/504Zak 2015, 279 Heft 14 v. 3.8.2015

ZPO: § 93 Abs 1, § 371

Auch Ladungen zur Parteienvernehmung sind gem § 93 Abs 1 S 2 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht nicht an die Partei zuzustellen, sondern an ihren Bevollmächtigten. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Beeinträchtigung prozessualer Rechte ist in dieser Rechtslage nicht zu erkennen.

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