vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorläufige Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers setzt offenkundige Kindeswohlgefährdung voraus

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/488Zak 2015, 273 Heft 14 v. 3.8.2015

ABGB: § 211

Eine vorläufige Maßnahme iSd § 211 Abs 1 S 2 ABGB darf der Kinder- und Jugendhilfeträger nur dann treffen, wenn das Kindeswohl offenkundig gefährdet und deshalb eine Änderung des bestehenden Zustandes notwendig ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte