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Prüfung des Provisionsverbots für Rechtsanwälte

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/482Zak 2015, 263 Heft 14 v. 3.8.2015

Nach § 51 RL-BA dürfen Rechtsanwälte weder für anwaltliche noch - iVm § 5 S 3 RL-BA - nicht-anwaltliche Tätigkeiten einen Maklerlohn (Provision) vereinbaren oder entgegennehmen. In der Disziplinarsache 26 Os 9/14i, die einen Rechtsanwalt betrifft, der über eine eigene Gesellschaft auch als Immobilienmakler tätig ist, hat der OGH den Antrag an den VfGH gestellt, dieses Provisionsverbot wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Eine gesetzliche Grundlage für ein generelles, nicht auf standeswidrige Fälle beschränktes Verbot sei nicht zu erkennen.

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