AußStrG: § 91a
ABGB: § 148
Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Abstammung gelten aufgrund Analogieschlusses die Regeln der §§ 91a ff AußStrG zur Anerkennung von Adoptionsentscheidungen. Über die Anerkennung kann daher gem § 91a Abs 1 AußStrG auch inzident als Vorfrage entschieden werden.