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Antragslegitimation des Bewohnervertreters trotz Todes des Bewohners

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/421Zak 2015, 231 Heft 12 v. 1.7.2015

HeimAufG: § 8 Abs 2

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis (Antrags- und Rechtsmittellegitimation) des zuständigen Vereins als Bewohnervertreter nach § 8 Abs 2 HeimAufG erlischt nicht mit dem Tod des Bewohners. Ein Antrag auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung kann daher nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Bewohner vor Antragstellung verstorben ist.

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